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Pendlerpauschale
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[Stand Jänner 2011]

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

Im Zuge des Steuerpakets 2010 wurde ab 1.1.2011 das Pendlerpauschale um 10% erhöht. Damit sollen für Pendler die negativen Effekte aus der Erhöhung der Mineralölsteuer abgemildert werden.

Kleines Pendlerpauschale

-(öffentliches Verkehrsmittel zumutbar) - Erhöhung um ca. 10%

Entfernung pro Monat
(bis 31.12.2010)
pro Monat
(ab 1.1.2011)
ab 20 km € 52,50 € 58,-
ab 40 km € 103,50 € 113,-
ab 60 km € 154,75 € 168,-

Großes Pendlerpauschale

- (öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar) - Erhöhung um ca. 10%

Entfernung pro Monat
(bis 31.12.2010)
pro Monat
(ab 1.1.2011)
ab 2 km € 28,50 € 31,-
ab 20 km € 113,0 € 123,-
ab 40 km € 196,75 € 214,-
ab 60 km € 281,00 € 306,-

Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.

Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.

Der so genannte Pendlerzuschlag hilft, wenn trotz Anspruch auf das Pendlerpauschale nicht davon profitiert werden kann weil das Einkommen des Arbeitnehmers unter der Besteuerungsgrenze liegt. Die maximale Gutschrift im Wege der Veranlagung (Pendlerzuschlag) wurde von 240 € auf 251 € erhöht.

 


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